Um die Tierhaltung allgemein und die Haltung eines Hundes gibt es viele gesetzliche Regelungen und Vorschriften, die einerseits das Wohlergehen des Tieres sicherstellen sollen und andererseits dafür sorgen, dass Menschen oder Tiere durch den Hund nicht belästigt oder gar gefährdet werden.
Im Wesentlichen wird der Schutz des Hundes durch das Tierschutzgesetz geregelt, während die verschiedenen Vorschriften zur Führung von Hunden in der Öffentlichkeit durch die unterschiedlichen Landesgesetze- und Verordnungen näher definiert werden.
Darüber hinaus gibt es in manchen Gemeinden auch noch eigene Gemeindeverordnungen, die zu beachten sind – diesbezüglich fragen Sie am besten direkt auf Ihrem Gemeindeamt nach, auch die Hundeabgabe (die sogenannte „Hundesteuer“) wird von den Gemeinden eingehoben.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der Regelungen auf Bundes- und Länderebene. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um gesetzliche Mindestanforderungen handelt, diese sollen keineswegs eine Empfehlung für gute, liebevolle Hundehaltung darstellen – das ist nur das absolute Minimum an Fürsorge und Pflege, zu dem Sie gesetzlich als HalterIn eines Hundes verpflichtet sind.
Die Kennzeichnungspflicht: alles, was Sie zum Thema Chip und Registrierung wissen sollten
Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Mikrochip versehen sein und mittels der Nummer dieses Chips in der offiziellen Datenbank registriert werden. Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein. Darüber, wie das genau abläuft, herrscht leider immer noch einiges an Unklarheit, daher möchten wir auf dieses Thema besonders eingehen. Jeder in Österreich gehaltene Hund muss bis zum Alter von 3 Monaten, spätestens aber vor der Weitergabe an einen neuen Halter (z.B. vom Züchter an den neuen Besitzer) mit einem Mikrochip versehen werden. Dies erfolgt durch den Tierarzt. Aber Achtung, damit ist es noch nicht erledigt! Spätestens einen Monat nach der Implantierung des Chips, jedenfalls aber auch noch vor einer Weitergabe des Hundes, muss die Registrierung auf den Halter durch Meldung in der offiziellen Heimtierdatenbank des Bundes erfolgen. Ein Hund, der nicht in Österreich geboren wurde sondern aus dem Ausland stammt, muss bereits vor seiner Einreise einen Mikrochip, sowie einen EU-Pass und eine gültige Tollwutimpfung haben. Nähere Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie hier.
Was bedeutet das nun für Sie, wenn Sie einen Hund übernehmen? Lassen Sie sich von der Person (oder der Institution, dem Verein, dem Tierheim) von wo Sie Ihren Hund übernehmen, den Impfpass oder EU-Heimtierausweis des Hundes zeigen. Hunde aus Drittstaaten die nicht tollwutfrei sind benötigen eine Tollwutimpfung samt, Antikörperbestimmung (mind. 0,5IE/ml Blut) in einem zugelassenen Labor! Fragen Sie nach, ob der Hund bereits gechippt und auch schon registriert ist. Am einfachsten können Sie das überprüfen, indem Sie die ISO Nummer des Chips, die im Impfpass oder im EU-Heimtierausweis („EU-Pass“) des Hundes vermerkt ist, in der Datenbank abfragen. Der bisherige Besitzer des Hundes braucht von Ihnen nun Ihren Namen und die Nummer eines amtlichen Ausweises, um die Abgabe des Hundes eintragen zu können. Einige Tierheime erledigen auch gleich die Registrierung auf Sie als neuen Halter. Falls das aber nicht gleich mit der Übernahme erfolgt, so haben Sie einen Monat lang Zeit, um den Hund selbst auf sich zu registrieren. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten. Falls Sie im Besitz einer Bürgerkarte sind (z. B. Handy als Bürgerkarte, siehe hier), können Sie die Registrierung einfach und kostenlos selber erledigen, die genaue Anleitung dazu gibt es auf der Seite der Heimtierdatenbank. Falls Ihnen das zu kompliziert erscheint, oder Sie über keine Bürgerkarte / Handysignatur verfügen, fragen Sie am besten Ihren Tierarzt. Dieser kann die Registrierung in manchen Fällen direkt erledigen, oder Sie nehmen die Dienste eines privaten Anbieters (z. B. Animaldata, Petcard) in Anspruch, dies erfolgt gegen eine Gebühr. Die Bezirksverwaltungsbehörden können die Meldung ebenfalls erledigen, auch sie dürfen dafür Gebühren einheben. Manche Gemeinden haben einen Zugang zur Datenbank und können die Registrierung für Sie vornehmen. In jedem Fall aber ist es unbedingt nötig, dass Sie als Beleg für die erfolgte Eintragung eine Registrierungsnummer erhalten! Bestehen Sie darauf! Damit ein entlaufener Hund schnell wieder nach Hause kommt, ist es wichtig, dass Ihre Kontaktdaten immer aktuell gehalten werden. Vergessen Sie also nicht, Änderungen der Telefonnummer oder der Adresse immer gleich einzutragen, bzw. der Stelle zu melden, die die Eintragung für Sie erledigt hat!
Reisen mit dem Hund im Ausland
Wenn Sie Österreich verlassen und nachher wieder einreisen möchten, so brauchen Sie auf jeden Fall einen sogenannten EU-Heimtierausweis. Ihr Hund muss natürlich mittels Mikrochip gekennzeichnet sein und über einen aufrechten, gültigen Tollwutschutz (siehe Datum im Heimtierausweis bei der letzten Tollwutimpfung) verfügen. Für die Wiedereinreise nach Österreich aus dem EU-Ausland (nicht aus Drittstaaten!) genügt das, auch für Reisen in die meisten Länder innerhalb der EU. Achtung, falls ihr Hund bisher noch nie gegen Tollwut geimpft wurde oder die letzte Impfung schon zu lange zurück liegt, so müssen Sie eine Wartezeit von mindestens drei Wochen einplanen zwischen der Impfung und dem Grenzübertritt. Welche speziellen Einreisebestimmungen Ihr Zielland hat, sowie alle Staaten, die Sie auf der Fahrt eventuell durchfahren, erfragen Sie bitte rechtzeitig bei Ihrem Tierarzt. Manche Länder verlangen zum Beispiel zusätzlich ein aktuelles amtstierärztliches Gesundheitszeugnis.
Allgemeine Vorschriften zur Hundehaltung, nach Bundesländern getrennt
Wien
Kurz zusammengefasst gilt in Wien im gesamten Stadtgebiet, dass Hunde entweder einen Maulkorb tragen müssen oder angeleint sein müssen, davon ausgenommen sind nur als solche gekennzeichnete Hundezonen. In Parkanlagen und auf Lagerwiesen gilt generell Leinenpflicht. An öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z.B. in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), müssen Hunde einen Maulkorb tragen. (Dies gilt nicht für Veranstaltungen mit Hunden). Die Exkremente müssen vom Hundehalter entsorgt werden. Für jeden Hund muss eine ausreichend hohe (derzeit 725.000 € Versicherungssumme) Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
„Listenhunde“ Wien
In Wien sind dies Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler und Dogo Argentino und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden. Bis zur positiven Absolvierung des Hundeführscheins müssen die Hunde an öffentlichen Orten immer einen Maulkorb tragen (das gilt auch für Hunde dieser Rassen und Kreuzungen, die in Wien nur zu Besuch sind). Erst nach positiver Absolvierung des Hundeführscheins gelten auch für hundeführscheinpflichtige Hunde die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Maulkorb- und Leinengebotes in Wien. Spätestens nach 3 Monaten, frühestens aber sobald der Hund 6 Monate alt geworden ist, müssen Hund und Halter (für den Hundehalter gilt hier ein Mindestalter von 16 Jahren und es dürfen keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen) zur Prüfung für den verpflichtenden Hundeführschein antreten. Dabei müssen ein theoretischer und ein praktischer Teil absolviert werden. Beim theoretischen Teil sind Multiple-Choice Fragen zur Hundehaltung zu beantworten, beim praktischen Teil geht es vor allem darum, dass der Hundeführer zeigt, dass er den Hund so führen kann, dass andere Menschen oder Tiere nicht gefährdet oder belästigt werden. Mit ein wenig Vorbereitung ist dieser Test sicher ohne größere Probleme zu bestehen. Für bzw. mit jedem Hund muss der Test neu abgelegt werden. Der Hund kann aber auch mit einer anderen Person, die ihrerseits mit einem anderen Hund die Prüfung abgelegt hat, „Gassi“ gehen. Die Person, die den Hund führt, muss den Hundeführschein immer bei sich tragen, zusätzlich braucht es noch die Hundekarte für den Hund. Beides ist also immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nähere Informationen zum verpflichtenden Wiener Hundeführschein finden Sie hier.
Niederösterreich
In Niederösterreich müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen entweder mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. Außerhalb dieses Bereichs gibt es keine Leinenpflicht, jedoch sind Straßenverkehrsordnung und Jagdgesetz zu beachten. Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen. Die Exkremente des Hundes, welche dieser im Ortsbereich hinterlassen hat, muss der Halter unverzüglich beseitigen und entsorgen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung besteht in Niederösterreich derzeit noch nicht, ist aber in jedem Fall dringend anzuraten. Bitte fragen Sie diesbezüglich auch bei der Anmeldung des Hundes bei Ihrer Gemeinde nach.
„Listenhunde“ Niederösterreich
In Niederösterreich sind betroffen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu, sowie Kreuzungen mit diesen Rassen. Es dürfen pro Haushalt maximal 2 Hunde dieser Art gehalten werden, Ausnahmen sind in begründeten Fällen z.B. für Züchter möglich. Die Haltung eines dieser Hunde muss unverzüglich nach der Aufnahme des Hundes bei der Gemeinde angezeigt werden, dabei sind einige Unterlagen nötig, neben der ohnehin vorgeschriebenen Kennzeichnung wird auch der Nachweis einer Haftpflichtversicherung, eventuell eine Beschreibung der Liegenschaft, auf der der Hund gehalten werden soll (z. B. soll die Einfriedung gewisse Mindestanforderungen erfüllen) und ein Nachweis über die Sachkunde verlangt. Falls dieser noch nicht vorhanden ist, so ist er binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen. Dazu ist die Absolvierung einer Ausbildung im Umfang von mindestens 10 Stunden nötig, wovon mindestens 4 Stunden Theorie und mindestens 6 Stunden Praxis sein müssen. Der praktische Teil kann auch mehr als 6 Stunden in Anspruch nehmen, es gibt keine abschließende Prüfung, der/die TrainerIn muss den Nachweis, dass die Ausbildungsziele erreicht wurden, für erbracht halten. Das kann bei manchen Hunden auch länger dauern, je nach Vorgeschichte und Veranlagung. Diese Ausbildungen müssen daher durch eine dafür zugelassene, geeignete Person erfolgen, nähere Bestimmungen dazu finden Sie hier und hier. Mit jedem neuen Hund muss zumindest der praktische Teil der Ausbildung erneut abgelegt werden, der theoretische Teil kann entfallen, wenn der Hundehalter diese Kenntnisse bereits nachgewiesen hat. Anders als in Wien, müssen die betroffenen Hunde auch nach erfolgter Ausbildung, an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Abseits von Siedlungen, etwa auf Feldwegen, gilt diese Einschränkung allerdings nicht. Hier kann ein abrufbarer Hund, der nicht zum Hetzen von Wild neigt, auch frei laufen, eventuelle Verordnungen der Gemeinde sowie das Jagdgesetz sind dabei jedoch zu beachten.
Oberösterreich
In Oberösterreich muss jeder neue Hundehalter einen Sachkundenachweis vorlegen. Dieser umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von drei Stunden, davon eine Stunde abgehalten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt, zwei Stunden durch eine sachkundige Person. An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an einer maximal 1,5 m langen Leine angeleint sein oder mit Maulkorb versehen, bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Es besteht die Verpflichtung, die Hinterlassenschaften des Hundes zu entsorgen. Jeder Hund braucht eine Haftpflichtversicherung, Deckungssumme mindestens 725.000 €.
Steiermark
In der Steiermark müssen Hunde an öffentlichen Orten mit Maulkorb oder Leine geführt werden, ebendort besteht auch die Verpflichtung, die Hinterlassenschaften aufzusammeln. In Parkanlagen gilt generell Leinenpflicht, ausgenommen als solche gekennzeichnete Hundezonen. Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (725.000 €). Für neue Hundehalter, die innerhalb der letzten 5 Jahre keinen Hund gehalten haben, gilt die Verpflichtung zum Hundekundenachweis. Das ist eine 4-stündige, theoretische Ausbildung, die von einem Amtstierarzt oder ersatzweise auch von einem anderen Tierarzt abgehalten wird.
Tirol
Die Regelung der Leinen- und Maulkorbpflicht obliegt in Tirol den einzelnen Gemeinden, erkundigen Sie sich daher bitte im Zuge der Anmeldung Ihres Hundes bei Ihrer Gemeinde nach den aktuellen Vorschriften diesbezüglich. Diese Anmeldung muss bei Hunden über drei Monaten innerhalb einer Woche nach der Übernahme erfolgen, binnen eines Monats muss auch der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Kärnten
In Kärnten gibt es keine allgemeine Leinenpflicht. An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.
Vorarlberg
Auch in Vorarlberg gibt es keine generelle Leinenpflicht, jedoch haben einige Gemeinden eigene ortspolizeiliche Verordnungen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Anmeldung Ihres Hundes bei Ihrer Gemeinde nach den aktuellen Regelungen.
„Listenhunde“ Vorarlberg
In Vorarlberg ist die Haltung folgender Rassen bewilligungspflichtig (zuständig für die Bewilligung ist der/die Bürgermeister/in): Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen. Es muss kein Hundeführschein und keine bestimmte Ausbildung absolviert werden, die zuständige Behörde kann aber Auflagen zur Haltung erteilen. Erkundigen Sie sich bitte gerade als VorarlbergerIn unbedingt noch VOR der Anschaffung eines betroffenen Hundes bei Ihrer zuständigen Gemeinde, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung erteilt wird und ob und falls ja, welche Auflagen einzuhalten sind! Die gesetzlichen Grundlagen können Sie hier und hier sowie hier nachlesen.
Burgenland
Im Burgenland gibt es ebenfalls keine landesweite Regelung, es gilt folgendes: „die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen.“
Bitte fragen Sie diesbezüglich bei der Anmeldung Ihres Hundes bei der Gemeinde nach!
Das Tierschutzgesetz
Im Tierschutzgesetz finden wir unter anderem das Verbot der Tierquälerei („Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen“), das Verbot der Tötung („Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.“) und die Verpflichtung, einem Tier, das Anzeichen einer Verletzung oder einer Krankheit zeigt, unverzüglich eine ordnungsgemäße Versorgung zukommen zu lassen, falls nötig, durch einen Tierarzt. Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, dass es darunter leidet, Schmerzen erleidet oder in Angst versetzt wird – keinesfalls etwa wäre es zulässig, den Hund zuhause für mehrere Stunden in einer Box zu halten. Hunde dürfen auch nicht, auch nicht nur vorübergehend, an der Kette gehalten werden. Im Tierschutzgesetz findet sich unter § 24a auch die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden.
Die (2.)Tierhalteverordnung
Diese Verordnung regelt noch genauer als das Tierschutzgesetz die Mindestanforderungen an die Haltung der einzelnen Tierarten, so auch von Hunden. Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten, die Hundehaltung betreffenden Punkte. Hunden muss mindestens einmal täglich ausreichender Auslauf gewährt werden. Mindestens zweimal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden. Wenn jemand mehrere Hunde hält, müssen sie grundsätzlich in einer Gruppe gehalten werden, ausgenommen es handelt sich um unverträgliche Hunde. Welpen dürfen frühestens ab einem Alter von 8 Wochen von der Mutter getrennt werden.
Maulkörbe müssen der Kopfform angepasst und luftdurchlässig sein, der Hund muss auch mit Maulkorb noch hecheln und Wasser trinken können. Wenn Hunde in geschlossenen Räumen wie etwa einer Wohnung gehalten werden, muss ihnen mehrmals täglich die Möglichkeit zum Kot- und Harnabsatz im Freien gewährt werden, ein Kistchen so wie für eine Katze genügt also nicht, und sei der Hund noch so klein. Der Raum muss natürliches Tageslicht haben, eventuell zusätzlich tagsüber beleuchtet sein. Frischluftzufuhr soll gewährleistet sein. Falls es sich nicht um einen Wohnraum handelt (etwa ein Schuppen oder ein Kellerraum), dann muss die freie Bodenfläche so wie bei Zwingerhaltung mindestens 15 m2 betragen. Falls ein Hund im Freien gehalten wird, was nur dann zulässig ist, wenn er gesund und robust genug dafür ist, so muss ihm eine passende (nicht zu groß, nicht zu klein), trockene und gut gedämmte Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich zur Schutzhütte muss ein gegen Bodenkälte isolierter, trockener, geschützter Liegeplatz mit der Möglichkeit zur Schattierung vorhanden sein. Falls ein Hund im Zwinger gehalten wird, so muss ihm dennoch mindestens einmal täglich ausreichend Auslauf gewährt werden. Die freie Bodenfläche ohne die Schutzhütte muss mindestens 15 m2 für den ersten Hund betragen, für jeden weiteren Hund zusätzlich 5 m2. Die Einfriedung des Zwingers muss mindestens 1,8 m hoch und gut im Boden verankert sein. Die Hauptwetterseite muss geschlossen sein, mindestens eine Seite des Zwingers muss offen sein. Der Boden muss so beschaffen sein, dass Flüssigkeit abfließen kann. Für Hundehütte und Liegeplatz gelten die gleichen Regeln wie bei Haltung im Freien. Ob in der Wohnung, im Freien oder im Zwinger: Trinkwasser in guter Qualität muss stets in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden, das Futter muss in Qualität und Menge dem spezifischen Bedarf des Hundes entsprechen. Der Aufenthaltsort des Hundes ist sauber und ungezieferfrei zu halten, Kot ist täglich zu entfernen. Besondere Beachtung sollten Sie diesem Teil der Verordnung schenken: „für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur (ist) zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt“. Bitte denken Sie immer daran, dass die Temperaturen in einem Fahrzeug, auch dann, wenn es im Schatten steht und die Fenster einen Spalt breit offen bleiben, binnen kürzester Zeit sehr stark ansteigen können, schon 10 Minuten sind manchmal zu lange. Hunde sind wesentlich hitzeempfindlicher als Menschen, für viele Hunde endet der Aufenthalt im Auto leider tödlich. Sportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen. (Jede Überanstrengung, besonders bei höheren Temperaturen, ist daher zu vermeiden!) Für Schlittenhunde gibt es ausführliche Regelungen, nähere Informationen dazu finden Sie unter Punkt 1.8. hier.
Die Hundeausbildungsverordnung
Diese Verordnung legt fest, wie die Ausbildung von Hunden erfolgen sollte (etwa: „Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen“, „Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird“) und welche Anforderungen an HundetrainerInnen gestellt werden sollten. Achten Sie bei der Wahl einer Hundeschule oder einer TrainerIn darauf, dass die dort tätigen Personen über eine nachweislich gute Ausbildung verfügen und sich durch Weiterbildung immer am neuesten Stand halten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer geeigneten Ausbildungsstätte für Sie und Ihren Hund.